Antwort auf die Anfrage: Agroforstwirtschaft – Anwendung der GAPDZV in Bayern

Die Staatsregierung befindet sich aktuell in der Vorbereitung auf die zu erwartende Genehmigung der Strategiepläne durch die EU-Kommission im Sommer/Herbst 2021. In der aktuellen Fassung der Durchführungsverordnung zu den GAP-Direktzahlungen (GAPDZV) vom 24. Januar 2022 wird in §4 ein Agroforstsystem wie folgt definiert: „Ein Agroforstsystem auf Ackerland, in Dauerkulturen und Dauergrünland liegt vor, wenn auf einer Fläche mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion entsprechend eines durch die zuständige Landesbehörde oder durch eine vom Land anerkannte Institution als positiv geprüften Nutzungskonzeptes Gehölzpflanzen […] angebaut werden“.

Ich frage die Staatsregierung:

1.a) Wird die Staatsregierung in ihren Landesprogrammen die Definition eines Agroforstsystems analog anwenden (Allen Fragen als Annahme vorausgesetzt ist die erwartbare Genehmigung der Strategiepläne durch die EU-Kommission.) ?
1.b) Wird als vorrangige Ziel die Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion festgeschrieben sein?
Abschließende Festlegungen hierzu sind noch nicht getroffen. Allerdings erscheint eine vorweggenommene Beschränkung auf eines der beiden Ziele entbehrlich. Mitentscheidend werden in diesem Zusammenhang auch die zwischen Bund und Ländern für den GAK-Rahmenplan 2023 des BMEL noch zu vereinbarenden Formulierungen sein.

2. Durch welche Parameter wird der Begriff „vorrangig“ in dieser Definition konkretisiert?
Siehe Antwort zu Frage 1.

3. Welche Landesbehörde oder von der Staatsregierung anerkannte Institution wird in Bayern die Prüfung der Nutzungskonzepte durchführen?
Das ist noch nicht entschieden. Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist ein einheitlicher fachlicher Rahmen in Deutschland. Dazu laufen derzeit die entsprechenden Abstimmungsgespräche zwischen dem BMEL und den Ländern.

4.a) Wer kann ein solches Nutzungskonzept erstellen?
4.b) Wie hat ein solches Konzept auszusehen?
4.c) Inwiefern wird der Freistaat Landwirt*innen bei der Erstellung der Nutzungskonzepte unterstützen?
Grundsätzlich kann jeder ein Nutzungskonzept erstellen, sofern es alle erforderlichen inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt. Wie bereits bei Frage 3 dargestellt, laufen derzeit die hierfür vorbereitenden Abstimmungsgespräche. Das Nutzungskonzept muss für den Landwirt im Übrigen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

5. Welche Bedeutung misst die Staatsregierung der Agroforstwirtschaft hinsichtlich des in der Klimaschutzoffensive 2021 festgeschriebenen neuen Wasserlenkungsmanagements zu?
Das „neue Wasserlenkungsmanagement“ besteht aus einer Vielzahl einzelner Maßnahmen, die in der integralen Wasserstrategie Wasserzukunft Bayern 2050 zusammengefasst sind.
Wesentliche innovative Maßnahmenpakete enthält dabei das Programm Wassersicherheit 2050, das insbesondere die Themen Trockenheit und Dürre in den Blick nimmt.
Auf folgende allgemeinen Aspekte im Themenkreis Agroforstwirtschaft und Landschaftswasserhaushalt wird hingewiesen:
Generell positive Auswirkungen einer nachhaltigen Agroforstwirtschaft sind erwartbar, wenn auf diesem Wege beispielsweise großräumige Landschaftsstrukturen kleinteiliger werden (z. B. Erosions- und Windschutz) oder die Beschattung von Gewässern gefördert wird (z. B. Schutz der Gewässerökologie bei Hitze). Bei geeigneter Bepflanzung kann sich dadurch die Speicherfähigkeit der Böden erhöhen und damit der natürliche Rückhalt in der Fläche gefördert werden. Dies kann in der Folge zu einer Verbesserung der Widerstandsfähigkeit (Resilienz) der Landschaften bei Starkregen und Trockenheit führen. Den dargestellten Vorteilen stehen z. T. erhebliche Nachteile gegenüber, die sowohl in agrarökonomischen wie auch ökologischen Gründen liegen können.