Anfrage zum Plenum des Abgeordneten Hans Urban BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 18.10.2021:
Ich frage die Staatsregierung:
Wie wird für Agroforstsysteme, die nach den Beschlüssen in Bundestag (Drs. 19/24389) und Bundesrat (Drs. 420/21) als wichtige Komponente zur Verbesserung von Klimaschutz, Klimaanpassung, Bodenschutz, Gewässerschutz und Biodiversität zu fördern und deren Umsetzung in der Praxis wesentlich voranzubringen ist, die geplante neue Fördermaßnahme im bayerischen Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) ab 2023 nach aktuellem Stand lauten, welche Mittelausstattung ist hierfür in den Haushalt eingestellt und wie möchte die Staatsregierung jene Agroforstsysteme, die nicht der Energie- oder Wertholzgewinnung dienen, in der Förderkulisse berücksichtigen?
Antwort des bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 21.10.2021:
Die Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise wird ab 2023 im Rahmen der sogenannten Öko-Regelungen („eco schemes“) in der 1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik gefördert. Grundlage sind das GAP-Direktzahlungengesetz (GAP-DZG) vom 16. Juli 2021 sowie die derzeit im Entwurf vorliegende GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAP-DZV). Damit reagiert der Bund auf die vorgenannten Beschlüsse von Bundestag und Bundesrat. Die Fördervoraussetzungen und -bedingungen hat das BMEL in Anlage 5 der GAP-DZV dargelegt. Demnach sind die Gehölze nur dann förderfähig, wenn sie streifenförmig auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche angelegt sind und die Streifen gewisse Mindestanforderungen hinsichtlich Anzahl, Breite und Abstand zueinander erfüllen. Für die Gehölze soll es eine Negativliste geben.
Parallel dazu entwickelt das BMEL zusammen mit den Ländern für die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) in der 2. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik einen investiven Fördergrundsatz für die Einrichtung von Agroforstsystemen (AFS) im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK). Erste Arbeitsentwürfe hierzu liegen vor. Demnach sollen Investitionen zur Einrichtung von streifenförmigen Agroforstgehölzflächen, welche der Gewinnung von Holz zur energetischen und/oder stofflichen Nutzung dienen (Energie- und/oder Stamm-/Wertholz), förderfähig sein. Öko-Regelung und Investitionsmaßnahme sollen Hand in Hand gehen und aufeinander abgestimmt sein.
Auch im Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) ist erstmals eine Maßnahme zur Förderung der Anlage von AFS in Planung. Im Sinne eines stimmigen, säulenübergreifend durchgängigen Systems (Förderung der Investition in der 2. Säule, Förderung der Beibehaltung in der 1. Säule) liegt es dabei nahe, die Fördervoraussetzungen und -bedingungen auf diejenigen des Bundes abzustimmen. Nur so es kann für die im Rahmen des KULAP angelegten AFS eine Kofinanzierung aus GAK-Mitteln des Bundes sowie für die Antragsteller im Anschluss eine Beibehaltungsförderung über die Öko-Regelungen in der 1. Säule geben.
Aussagen zur Mittelausstattung für diese künftige Maßnahme können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht getätigt werden. Diese Festlegungen sind – über das KULAP hinausgehend – im Kontext der Gesamtfinanzierung der 2. Säule zu treffen. Fakt ist, dass für die neue investive KULAP-Maßnahme für jede Antragsrunde ein eigener ausgewiesener Mittelplafonds auszubringen und öffentlich anzukündigen ist.
Wie bereits im Zusammenhang mit früheren Behandlungen des Themas im Bayerischen Landtag von uns ausgeführt, halten wir jenseits aller politischen Beschlüsse an der fachlichen Auffassung fest, dass Agroforstsysteme bei uns in Bayern – trotz Förderung – angesichts der ökologisch vorteilhaf-ten Kleinstrukturiertheit der Agrarlandschaft und einem Pachtflächenanteil in den Betrieben von rund 50 Prozent auch künftig nur eine untergeordnete Bedeutung einnehmen werden. Die Integration der Vielzahl weltweit existierender Variationen von Agroforstsystemen über weitere Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen im KULAP ist vor diesem Hintergrund derzeit nicht vorgesehen.