Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Markus Büchler und Hans Urban vom 9.3.2021 betreffend „Ausschreibung der Bayerischen Eisenbahngesellschaft für das Netz Werdenfels 2026+“ + Antwort des Bayerischen Staatministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 12.04.2021:
1.: Wann plant die BEG, über die geplante Vergabe für das Netz Werdenfels 2026+ im Amtsblatt der Europäischen Union vorzuinformieren?
Die Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH (BEG) hat mit Eintrag vom 17.4.2020 im Amtsblatt der Europäischen Union über die geplante Vergabe des Netzes Werdenfels 2026+ informiert (Vorinformation 2020/S 076-179952).
2.: Inwieweit sind im Verkehrsvertrag für das Netz Werdenfels 2026+ Regelungen zur Personalübernahme bei Betreiberwechsel dergestalt vorgesehen, dass alle bisher im und für das Werdenfelsnetz Beschäftigte einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung beim neuen Betreiber erhalten sollen?
Die BEG setzt die seit 2016 geltende Soll-Vorschrift zum Personalübergang (§ 131 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) um. Auch im Netz Werdenfels 2026+ wird ein obligatorischer Personalübergang für das unmittelbar betroffene, also für die Erbringung der Verkehrsleistungen erforderliche, Personal gefordert. Dies betrifft Triebfahrzeugpersonal, Zugbegleitpersonal und Disponenten. Hierbei orientiert sich die BEG am Leitfaden des Aufgabenträgerverbands BAG-SPNV, der auf Grundlage mehrerer Workshops mit Eisenbahnverkehrsunternehmen, Aufgabenträgern, Arbeitgebervertretern, Verbänden und den Eisenbahngewerkschaften EVG und GDL im Jahr 2018 entwickelt wurde.
Unabhängig von der gesetzlichen Bestimmung des GWB ist es angesichts des weiterhin herrschenden Personalmangels in der Branche auch im Interesse des künftigen Betreibers, erfahrenes Personal zu attraktiven Konditionen frühzeitig an sich zu binden, um die Betriebsaufnahme nicht zu gefährden und eine nachhaltig gute Leistung im gewonnenen Verkehrsvertrag zu gewährleisten.
3.a): Inwieweit sind im Verkehrsvertrag für das Netz Werdenfels 2026+ höhere Besetzungsquoten für das Zugbegleitpersonal gegenüber dem aktuellen Verkehrsvertrag vorgesehen?
3.b): Inwieweit sind im Verkehrsvertrag für das Netz Werdenfels 2026+ höhere Besetzungsquoten für das Sicherheitspersonal gegenüber dem aktuellen Verkehrsvertrag vorgesehen?
Die Fragen 3.a) und 3.b) werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Das Netz Werdenfels weist bereits jetzt hohe Besetzungsquoten für das Zugbegleitpersonal – mindestens 100% Zugbegleitpersonal sowie in bestimmten Zügen zwischen München-Pasing und Tutzing zwei Zugbegleiter pro Zug, also 200% Zugbegleitpersonal – und Einsatzstunden des Sicherheitspersonals auf, die über den bayernweiten Standard hinausgehen. Die Präsenz des Sicherheitspersonals im Zug wird nicht nach Besetzungsquoten, sondern nach Einsatzstunden bemessen, da der Einsatz des Sicherheitspersonals situativ nach Einsatzschwerpunkten erfolgt. Für die Folgeausschreibung ist keine weitere Erhöhung dieser Quoten bzw. Einsatzstunden vorgesehen.
4.: Inwieweit sind im Verkehrsvertrag für das Netz Werdenfels 2026+ höhere Fahrradmitnahmekapazitäten – insbesondere zu Spitzenzeiten – gegenüber dem aktuellen Verkehrsvertrag vorgesehen?
Im Rahmen der Erstausschreibung der Verkehrsleistungen im Werdenfels hatte die BEG bereits umfangreiche Anforderungen an die Ausgestaltung der Mehrzweckbereiche und damit auch an den für den Fahrradtransport zur Verfügung stehenden Platz gemacht. Diese Mindestanforderungen gelten auch bei der erneuten Ausschreibung der Verkehrsleistungen, soweit im Rahmen der Wiederzulassungsgarantie die vorhandenen Gebrauchtfahrzeugen zum Einsatz kommen. Werden Neufahrzeuge eingesetzt, greifen höhere Anforderungen an die Ausgestaltung der Mehrzweckbereiche. Dann muss mindestens an jedem zweiten Einstieg ein Mehrzweckbereich angeordnet sein. Eine insgesamt höhere Kapazität für die Fahrradmitnahme wird auch durch Angebotsverdichtungen wie den durchge-henden Stundentakt nach Innsbruck, den Stundentakt im Außerfern und den Halbstundentakt nach Murnau erreicht.
Zu 5.: Welche Aussagen zu repräsentativen und einschlägigen Tarifverträgen soll der Verkehrsvertrag für das Netz Werdenfels 2026+ enthalten?
Hierzu sind keine Aussagen enthalten.
6.a): Welche Aussagen zu Subunternehmen soll der Verkehrsvertrag für das Netz Werdenfels 2026+ enthalten?
Die BEG gibt im Verkehrsvertrag vor, dass das Verkehrsunternehmen mindestens 70 % der fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen im Schienenverkehr sowie der Leistungen des Zugpersonals selbst erbringen muss.
6.b): Welche Aussagen zu Leiharbeit soll der Verkehrsvertrag für das Netz Werdenfels 2026+ enthalten?
Hierzu sind keine Aussagen enthalten.
6.c): Welche Aussagen zu Werkverträgen soll der Verkehrsvertrag für das Netz Werdenfels 2026+ enthalten?
Hierzu sind keine Aussagen enthalten.
7.: Welche Aussagen zu einer Ausbildungsquote soll der Verkehrsvertrag für das Netz Werdenfels 2026+ enthalten?
Wie in allen seit 2019 gestarteten Ausschreibungen sieht die BEG auch im Netz Werdenfels 2026+ ein Anreizsystem für Ausbildungen vor. Für eine bestimmte jährliche Mindestanzahl von erfolgreich durchgeführten Ausbildungen kann das beauftragte Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Prämie von je 100.000 EUR erhalten. Die Mindestanzahl richtet sich dabei nach dem voraussichtlich erforderlichen Bedarf an Triebfahrzeugpersonal und wird im Vorfeld des Vergabeverfahrens für das jeweilige Netz ermittelt. Ein Teil des Personals ist dabei als Eisenbahner im Betriebsdienst auszubilden. Einen Anspruch auf Erhalt der Prämie hat das Verkehrsunternehmen nur, wenn die Personen nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung mindestens 24 Monate als Triebfahrzeugführer für die Erbringung der vergebenen Leistungen oder für die Erbringung anderer SPNV-Leistungen im Freistaat Bayern eingesetzt werden. Gleichwohl sieht die Staatsregierung die Rekrutierung und Ausbildung von Fachpersonal als Kernaufgabe der Unternehmen.