Anfrage: Gültigkeit der „Allgemein[n] Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Wasserbenut-zung für Walchenseewerk und Mittlere Isar“ von 1930

Anfrage zum Plenum des Abgeordneten Hans Urban (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 21.10.2020:

Ich frage die Staatsregierung:

Haben die „Allgemeine[n] Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Wasserbenutzung für Walchenseewerk und Mittlere Isar“ von 1930 bis heute in allen festgeschriebenen Paragrafen Gültigkeit, wenn nein, welche Paragrafen wurden umgeschrieben oder gänzlich gestrichen (bitte um Nennung des Inhalts bei Umschreiben bzw. um Nennung der gestrichenen Paragrafen), und trifft es wie unter § 4 II. festgeschrieben ist zu, dass „[b]ei […] Heimfall der Wasserkraft […] die Gesellschaft verpflichtet [ist], die wasserbautechnischen Anlagen (wie z.B. Wehre, Schleusen, Werkkanäle, Druckrohre, Regulierungsbauten, Hochwasserdammanlagen, alles mit Zubehör), die Wasserkraftmaschinen mit gesamtem Zubehör sowie die Gebäude für Kraftgewinnung und Kraftverteilung in gutem baulichem und vollkommen betriebsfähigem Zustand, ferner auch die zum Betriebe der gesamten Wasserkraftanlagen dienenden Grundstücke und dinglichen oder sonstigen Rechte unentgeltlich auf ihre Kosten an den Staat zu übertragen, der die hierfür eingegangenen dauernden Ver-pflichtungen übernimmt“?

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz:

Das genannte Schriftstück „Allgemeine[n] Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Wasserbenutzung für Walchenseewerk und Mittlere Isar“ ist in dieser Form hier nicht bekannt. Der zitierte Regelungsinhalt dürfte vermutlich aus dem Beschluss des Bezirksamtes München vom 09.02.1933 zum Ausbau der Mittleren Isar entnommen sein.

Beim Walchensee-System und der Mittleren Isar handelt sich um räumlich getrennte und voneinander gänzlich unabhängige Systeme zur Wasserkraftnutzung, zu deren Betrieb insb. in der ersten Hälfte des 20sten Jahrhunderts eine Vielzahl unterschiedlichster Anlagen errichtet worden ist. Eine kurzfristige verlässliche Auswertung der Genehmigungshistorie für diese Anlagen im Bereich des Walchensee-Systems bzw. der Wasserkraft im Bereich der Mittleren Isar ist nicht möglich. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Wasserkraftnutzung sowohl im Bereich des Walchensee-Systems als auch im Bereich der Mittleren Isar Gegenstand einer Vielzahl von Bescheiden sind. Im Bereich des Walchensee-Systems sind mehr als 20 Bescheide dokumentiert. Ähnliches gilt für den Bereich der Mittleren Isar. In beiden Systemen sind in den Bescheiden zum Teil Heimfallreglungen enthalten. Die getroffenen Heimfallregelungen regeln entsprechend der seinerzeit vorliegenden örtlichen und rechtlichen Gegebenheiten einen Einzelfall und unterscheiden sich z. T. in wesentlichen Aspekten. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob ein Heimfall unentgeltlich oder gegen Entschädigung erfolgt, aber auch in welchem Umfang (z. B. für Anlagen oder Anlagenteile oder für Grundstücke oder für Gebäude) Heimfallregelungen erlassen worden sind.