Anfrage: Schwend- und Rodungsmaßnahmen Seeonalm

Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hans Urban (BÜNDNSI 90/DIE GRÜNEN) vom 23.04.2020 + Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 15.06.2020:

Almen sind aus landeskultureller und artenspezifischer Sicht ein wichtiger Teil unserer Kulturlandschaft. Dass Almen immer wieder geschwendet werden müssen, d.h. aufkommender Baumbewuchs von Zeit zu Zeit entfernt werden muss, um die Almflächen zu erhalten, ist allgemein als notwendig anerkannt. Jedoch weisen die Almen des Bayerischen Oberlandes im Regelfal ilmmer einzelne Baumgruppen und Einzelbäume auf, die sowohl für das Vieh ein wertvoller Unterstandals auch naturschutzfachlich besonders artenreich sind. Die Fachstellen für Almwirtschaft und der Unteren Naturschutzbehörden beraten Almbauern dahingehend, dass diese vorhandenen Strukturen der Almflächen wichtige Landschaftsbestandteile sind und weisen ausdrücklich darauf hin, dass sie erhalten werden müssen. Eine Bestockung mit Bäumen bis zu 30 Prozent der Almfläche sind deshalb auch förderunschädlich. Immer wieder gibt es jedoch Vorfälle, bei denen ohne Beratung Flächen mit radikalen Freistellungsmassnahmen überzogen werden. Dies diskrediert nicht nur die wertvolle Arbeit unserer Almbauern, sondern ist in der Regel auch mit einem Verstoß gegen das Naturschutzrecht verbunden. Dies ist aber oft nicht nachweisbar, weil der vormalige Zustand nicht erfasst war. Nach dem Bayerischen Waldgesetz ist die Rodung eines Waldes und im Falle eines Schutzwaldes sogar der Kahlschlag genehmigungspflichtig. Ein Verstoß dagegen stellt jeweils eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit dar. Als aktuelles Negativbeispiel gilt das kleine Hochtal über dem Sudelfeld bei Bayrischzell rund um die beschauliche Seeon-Alm. Breitete sich doch hier bis vor Kurzem ein bayernweit einzigartiger lockerer Lärchenwald aus, wie er sonst nur in höheren alpinen Lagen, wie den österreichischen Tauern oder den Dolomiten in Südtirol, zu finden ist. Doch jetzt ist er zum größten Teil verschwunden. Abgeholzt. Trotz Einstufung als geschütztes Biotop und einer Lage im Landschaftsschutzgebiet.

Ich frage die Staatsregierung:

1.a) Handelt es sich bei der ca. 10 ha großen Fläche um Wald nach BayWaldG?
1.b) Wenn nicht, welchen Rechtsstatus haben die Flächen dann?
1.c) Sollte es sich (auch) um landwirtschaftliche Fläche nach § 2 Abs. 2, Nr. 3 BWaldG handeln: wie und nach welchen Kriterien erfolgte die Flächenidentifizierung/-abgrenzung (Luftbildanalyse, Vor-Ort-Begang etc.)?

Die Fragen 1.a) – c) werden zusammen beantwortet.
Bei ca. 3,9 ha der Fläche handelt es sich um Wald i. S. d. Art. 2 BayWaldG i. V. m. § 2 BWaldG. Bei circa 6,4 ha handelt es sich entsprechend der Maßgaben des § 2 Abs. 2 Nr. 3 BWaldG und der landwirtschaftlichen Fach- und Fördervorgaben um landwirtschaftliche Fläche. Letztgenannte Flächen werden im Rahmen der landwirtschaftlichen Förderung vom Antragsteller angegeben und beantragt und im Rahmen von EU-rechtlich vorgegebenen Förderkontrollen überprüft. Hierbei kommen sowohl standardmäßige Überprüfungen am Luftbild bzw. mit Hilfe der Fernerkundung zum Einsatz, als auch anlassbezogene Kontrollen vor Ort.

2.a) Wenn es sich um Wald nach BayWaldG handelt, war auch Schutzwald von den Maßnahmen betroffen?
2.b) Wenn ja, wieviel ha?
2.c) Wurde eine Genehmigung für den Kahlhieb, mit der verpflichtenden Auflage zur Wiederaufforstung der Schutzwaldfläche, erteilt?

Die Fragen 2.a) – c) werden zusammen beantwortet.
Nach Angaben des Verzeichnisses nach Art. 10 Abs. 3 BayWaldG war von den Maßnahmen ein schmaler Schutzwaldstreifen von ca. 0,1 ha betroffen.
Eine Genehmigung des Kahlhiebes in diesem Schutzwaldstreifen wurde nicht erteilt. Entsprechend den waldgesetzlichen Bestimmungen sind diese Schutzwaldfläche von 0,1 ha und die weiteren kahlgeschlagenen Waldflächen von 3,8 ha verpflichtend wiederaufzuforsten.

3.a) Wurde ein Rodungsantrag gestellt, wenn ja zu welchem Zweck und für wieviel ha?
3.b) Wurde die Genehmigung verbunden mit Auflagen, z.B. Verpflichtung zur Wiederaufforstung, erteilt?
3.c) Sollten Kahlhieb bzw. Rodung nicht genehmigt worden sein, welche Konsequenzen entstehen daraus?

Die Fragen 3.a) – c) werden zusammen beantwortet.
Für zwei Teilflächen wurden Rodungsanträge über insgesamt ca. 1,86 ha gestellt. Die Flächen sollten künftig als Almweideflächen genutzt werden. Die gestellten Rodungsanträge wurden von der unteren Forstbehörde abgelehnt. Gegen eine der Ablehnungsentscheidungen wurde mittlerweile Klage eingereicht.
Der Fortgang des von der unteren Forstbehörde nach Art. 46 Abs. 1 BayWaldG angestrebten Bußgeldverfahrens erfolgt in Abhängigkeit von den Ergebnissen des in der Antwort zu 4.a) und b) genannten Gutachtens zur Vegetation und dem in Antwort zu 5.c) genannten Bußgeldverfahren.

4.a) Sind durch die Schwendmaßnahmen auf der Lichtweidefläche naturschutzfachlich wichtige Strukturelemente mit geschützten Arten flächig entfernt worden?
4.b) Wenn ja, welche Strukturelemente und Arten waren davon betroffen?

Die Fragen 4.a) und b) werden zusammen beantwortet.
Zur Bewertung einer möglichen Beeinträchtigung von naturschutzfachlich wertvollen Strukturelementen oder gesetzlich geschützten Arten ist nach Aussage der zuständigen Naturschutzbehörde vom Verursacher ein Gutachten zur Vegetation mit zusätzlichen Aussagen zum Vorkommen von wildlebenden Tieren der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten zu beauftragen.

5.a) Inwieweit sind auch biotopkartierte Flächen von dem Holzeinschlag betroffen? (Bitte Biotoptypen mit Flächengrößen angeben)
Im Seeonkar wurde im Rahmen der Alpenbiotopkartierung der über 95 ha große Biotopkomplex A8338-0101 ausgewiesen. Dieser Biotopkomplex setzt sich aus nachstehenden Biotoptypen zusammen (prozentuale Flächenanteile in Klammern):
Alpine Rasen (30 %)
Lärchen-Zirbenwälder (25 %)
Latschengebüsche (15 %)
Schuttfluren und Blockhalden (10 %)
Fels mit Bewuchs, Felsvegetation (5 %)
Alpine Hochstaudenfluren (5 %)
Alpenmagerweiden (5 %)
Grünerlengebüsche (5 %)
Die Beurteilung einer Betroffenheit der einzelnen Biotoptypen ist abschließend erst auf Grundlage des in der Antwort zu 4.a) und b) genannten Gutachtens möglich.
5.b) Wann wurden die Flächen biotopkartiert?
Der Biotopkomplex wurde im Jahr 2003 im Rahmen der Alpenbiotopkartierung im Landkreis Rosenheim erfasst.
5.c) Wird das zuständige Landratsamt eine Prüfung bzgl. eines artenschutzrechtlichens Vergehens vornehmen?

Die Staatsanwaltschaft Traunstein hat gegen den Verursacher ein Ermittlungsverfahren wegen Vergehens nach § 71 BNatSchG durchgeführt. Ein strafbares Verhalten nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen. Das Verfahren wurde daher inzwischen eingestellt.
Das Landratsamt Rosenheim beabsichtigt, gegen den Verursacher ein Bußgeldverfahren wegen Biotopzerstörung nach § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG einzuleiten.

6.a) Wieviel ha des geschützten Lebensraumtyps „Alpiner Lärchen- und Arvenwald“ wurden durch die Maßnahme zerstört?
Die kleinstandörtlich vorliegenden Vegetationstypen und das Ausmaß von Beeinträchtigungen können erst anhand des o. g. Gutachtens beurteilt werden.
6.b) Wie häufig ist der betroffene Lebensraumtyp „Alpiner Lärchen- und Arvenwald“ in Bayern anzutreffen?

Ordnet man den unter Fragen 5.a) und 6.a) genannten Biotoptyp „Lärchen-Zirbenwald“ dem weiter gefassten FFH-Lebensraumtyp 9420 „Alpiner Lärchen-Arvenwald“ zu, beträgt der Flächenumfang im bayerischen Alpenraum schätzungsweise zwischen 1.250 und 1.600 ha.
6.c) Welche Verantwortung hat Bayern für den Schutz dieses Lebensraumtyps?

Natürliche „Alpine Lärchen-Arvenwälder“ stellen höchst wertvolle alpine Waldökosysteme dar, für deren Erhalt Bayern aufgrund europäischen Naturschutzrechts eine besondere Verantwortung trägt. Auch sekundäre nutzungsbedingte „Lärchenwiesenwälder“ außerhalb der subalpinen Höhenstufe können sowohl aus naturschutzfachlichen, als auch aus landeskundlichen und landschaftsästhetischen Gründen einen besonderen Wert besitzen.

7.a) Wären die Maßnahmen genehmigungsfähig gewesen?
Abschließende Aussagen zur grundsätzlichen oder teilweisen Genehmigungsfähigkeit der Maßnahmen können erst nach Vorlage des in der Antwort zu 4.a) und b) genannten Gutachtens getroffen werden.
7.b) Wenn nein, wurde das Holz, das illegal geschlagen wurde, widerrechtlich verkauft?

Siehe Antwort zu Frage 7.a).
7.c) Wenn ja, welche Konsequenzen entstehen daraus?

Siehe Antwort zu Frage 7.a).

8.a) Gibt bzw. gab es entsprechende Negativbeispiele auf anderen Almen im bayerischen Alpenraum? (bitte in tabellarischer Form angeben)
Auf Almflächen sind immer wieder Hiebs- und Schwendmaßnahmen notwendig, um die Flächen in einem beweidbaren Zustand zu halten. Auch werden Almflächen in Einzelfällen im Rahmen von genehmigungspflichtigen Rodungsmaßnahmen in ihrem Flächenzuschnitt angepasst. Die Vielzahl der Maßnahmen sowie deren konkrete Durchführung vor Ort und Wahrnehmung in der Öffentlichkeit werden von den zuständigen Behörden nicht gesondert erfasst.
8.b) Wenn ja, wurden diese mit Bußgeld belegt und in welcher Höhe?

Siehe Antwort zu Frage 8.a)
8.c) Wenn ja, in welcher Höhe wurden diese mit Bußgeld belegt?
Siehe Antwort zu Frage 8.a)