Anfrage: Unterstützung von Vereinen bei der Suche nach geeigneten Flächen für Festveranstaltungen

Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hans Urban (BÜNDNSI 90/DIE GRÜNEN) vom 24.02.2020 + Antwort des Staatsministeriums Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 02.04.2020:

1a) Die Vereine und Verbände Bayerns wie der Bayerische Trachtenverband leisten einen wichtigen Beitrag zur Weitergabe von Traditionen, Information über Brauchtum und tragen mit ihren Festen und Verbandsversammlungen zum Miteinander in unserer Gesellschaft bei.
Wenn eine Landwirtin landwirtschaftlich genutzte Fläche für ein derartiges Fest mit Festzelt und Parkplatz zur Verfügung stellt, ist die Fläche oftmals für mehrere Wochen der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen und wird damit förderunfähig. Dieser Umstand erschwert Vereinen und Verbänden die Suche nach geeigneten Flächen für ihre Veranstaltungen. Auf welcher Basis wurden die Kriterien erarbeitet, die eine „starke Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit“ definieren, wie sie im Merkblatt zum Mehrfachantrag unter Punkt 3 aufgeführt sind?

Die Regelungen zur kurzzeitigen vorübergehenden Nutzung beihilfefähiger Flächen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten gehen unmittelbar auf geltendes EU-Recht (Art. 32 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. a VO (EU) Nr. 1307/2013) und Bundesrecht (§ 12 Abs. 1, 2 der Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung)) zurück und sind bundesweit gültig. Maßgeblich ist eine starke Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die dann vorliegt, wenn die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit in der Vegetationsperiode bzw. bei mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen im Zeitraum zwischen Bestellung und Ernte die landw. Tätigkeit erheblich beeinträchtigt oder ausschließt und über 14 Tage in Folge bzw. 21 Tage im Jahr hinausgeht oder sie zu einer Zerstörung der Kulturpflanzen, der Grasnarbe oder einer wesentlichen Minderung des Ertrags führt.
1b) Aus welchen ökologischen Gründen ergibt sich aus Sicht der Staatsregierung die zeitliche Rahmensetzung (14 Tage in Folge/21 Tage im Kalenderjahr)?
Die genannten Zeiträume für eine kurzzeitige vorübergehende nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit wurden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens festgelegt.
1c) Sind der Auf- und Abbau bei der zeitlichen Begrenzung hier bereits mitberücksichtigt?
Auf- und Abbauarbeiten sind bei den genannten Fristen mit zu berücksichtigen, falls durch die Arbeiten die landwirtschaftliche Tätigkeit erheblich beeinträchtigt bzw. ausgeschlossen wird.

2a) Inwieweit hält es die Staatsregierung für sinnvoll, diese Regelung jahreszeitenabhängig zu gestalten und damit auf die Intensität der Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Fläche anzupassen?
Die geltenden Regelungen greifen während der Vegetationsperiode bzw. bei Kulturpflanzen im Zeitraum zwischen Aussaat und Ernte in der Vegetationsperiode. Eine darüber hinausgehende jahreszeitenabhängige Gestaltung müsste zum einen bundesgesetzlich geregelt werden, zum anderen bedürfte es objektiver und überprüfbarer Kriterien, welche über den bestehenden Geltungsrahmen hinausgehen. Zudem würden dadurch die Komplexität der Regelung und damit auch das Fehlerrisiko deutlich erhöht.
2b) Welchen Spielraum sieht die Staatsregierung, die Regelung flexibler zu gestalten?
Keinen.
2c) Hält die Staatsregierung Überlegungen für angebracht, dass während der Vegetationsperiode längere Zeiträume der vorübergehenden Nutzungen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten ermöglicht werden sollten?
Nein.

3a) Inwieweit erkennt die Staatsregierung die Notwendigkeit, Vereine und Verbände bei der Suche nach geeigneten Flächen für Veranstaltungen besser zu unterstützen?
Hier wird kein spezifischer Handlungsbedarf gesehen.
3b) Wie könnte diese Unterstützung aus Sicht der Staatsregierung konkret aussehen?
Siehe 3a.
3c) Mit welchen Maßnahmen will die Staatsregierung die Ehrenamtlichen in Vereinen beim Erhalt des Kulturgutes durch Feierlichkeiten o.Ä. weiterhin unterstützen?
Die Staatsregierung hat eine Offensive zur Erleichterung von Brauchtums und Vereinsfeiern durchgeführt. Zentraler Baustein ist ein Leitfaden für Vereinsfeiern mit umfassenden Erläuterungen und Hilfestellungen zu den wichtigsten Fragen rund um das Thema Vereinsfeiern (www.bayern.de/wp-content/uploads/2017/05/stk_ehrenamtsleitfaden2018_bf.pdf). Der Leitfaden bietet in verständlicher Sprache einen Überblick über die richtige Organisation und sichere Durchführung von Vereinsfeiern und Brauchtumsumzügen.
Beim Sorgentelefon Ehrenamt kann sich jeder Ehrenamtliche unter der Telefonnummer 089/1222212 direkt bei der Staatskanzlei melden, wenn er Probleme bei der Planung und Organisation von Vereins- und Traditionsfeiern wie beispielsweise Feuerwehr-, Schützen-, Burschenvereins- und Sportfesten, Trachtenumzügen, wohltätigen Veranstaltungen oder Pfarrfeiern hat.
Ein besonderes Angebot für alle Ehrenamtlichen ist das VereinsWiki (www.vereinswiki.info), eine Homepage mit wichtigen Informationen für Vereine. Das Landesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement hat diese Seite mit Unterstützung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales erstellt. Hier finden sich zahlreiche Informationen zu unterschiedlichen Themen rund um den Verein.