Anfrage des Abgeordneten Hans Urban (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) + Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 01.04.2020:
Ich frage die Staatsregierung:
Gelten für Tiertransporte aus Bayern Mindestanforderungen an die Navigationssysteme der Transportfahrzeuge (wie die Erfassung und Übermittlung der Geodaten in Echtzeit, Temperaturaufzeichnungen aus dem Ladebereich, Informationen über das Öffnen des Ladebereiches), muss den Veterinärämtern durch den Transporteur eine Zugangsberechtigung zu den oben genannten Daten gewährt werden und wie oft werden stichpunktartige Kontrollen der Navigationsdaten durch die Veterinärämter durchgeführt?
Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz:
Transportfahrzeuge, in denen Tiere acht Stunden und länger transportiert werden, benötigen nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport eine tierschutzrechtliche Zulassung. Eine der Voraussetzungen für diese Zulassung ist die Ausstattung mit einem Navigationssystem, der Aufzeichnungsmöglichkeit von Temperaturen im Innern des Laderaums und der Aufzeichnungsmöglichkeit für die Öffnung und Schließung der Laderampe. Die Funktionstüchtigkeit dieser Systeme muss vor der Abfertigung eines langen Tiertransports von der abfertigenden Behörde geprüft werden.
Die Gewährung einer Zugangsberechtigung für die abfertigende Behörde zu den Navigationsdaten in Echtzeit ist rechtlich nicht verpflichtend. Die abfertigende Behörde hat das Recht, sich nach Abschluss des Transports die Aufzeichnungen zur Überprüfung vorlegen zu lassen. Bei Tiertransporten in Drittstaaten müssen die Aufzeichnungen für jeden Transport vorgelegt werden, bei Tiertransporten innerhalb der EU werden die Aufzeichnungen stichprobenartig überprüft. Konkrete Angaben zur Zahl der Stichprobenkontrollen können kurzfristig nicht gemacht werden.