Anfrage: Winterfütterung von Wild 2019/2020

Anfrage des Abgeordneten Hans Urban (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) + Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 18.02.2020:

Ich frage die Staatsregierung:
Konnte die Staatsregierung im bisherigen Winter 2019/2020 die Situation einer Notzeit für Rehwild ausmachen, wenn nein, spricht die Staatsregierung dann von einer gesetzwidrigen Handlung, wenn dennoch gefüttert wird bzw. wurde, und wie reagiert die Staatsregierung auf Gesetzesverstöße?

Jagdrechtlich ist es grundsätzlich Aufgabe des Revierinhabers, in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen (Art. 32 Abs. 3 BayJG). Witterungseinbrüche sind in den Revieren sehr unterschiedlich zu beurteilen und können vom erfahrenen, ortskundigen Revierinhaber am besten eingeschätzt werden.
Die Verhinderung missbräuchlicher Wildfütterung obliegt den zuständigen unteren Jagdbehörden, die die erforderlichen Regelungen im Einzelfall treffen (§ 23a Abs. 1 AVBayJG). Ordnungswidrig handelt, wer einer solchen Anordnung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt (§ 33 Nr. 7 AVBayJG).
Eine Anzeigepflicht für Notzeitfütterungen wie auch eine Meldepflicht für etwaige Anordnungen zur Verhinderung missbräuchlicher Wildfütterung seitens der unteren Jagdbehörden ist nicht vorgesehen, so dass der Staatsregierung keine Statistik vorliegt.