Anfrage der Abgeordneten Hans Urban und Martin Stümpfig /BÜNDNIS 90, Die Grünen vom 04.09.2019 und die Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 28.10.2019:
Wir fragen die Staatsregierung:
1.a) Wie viele Windkraftanlagen in den bayerischen Staatsforsten sind derzeit in Betrieb?
Derzeit sind 101 Windenergieanlagen in den Staatswäldern der Bayerische Staatsforsten AöR (BaySF) in Betrieb.
1.b) Wann wurden sie errichtet?
Die Windenergieanlagen wurden in der Zeit zwischen den Jahren 2003 bis 2018 errichtet.
1.c) An welchen Standorten wurden sie errichtet?
Die Windenergieanlagen wurden an Standorten im Bereich der Gemeinden Neumarkt in der Oberpfalz, Münnerstadt, Beratzhausen, Wachenroth, Gerolsbach, Baar, Velburg, Raitenbuch, Schernfeld, Friedberg, Berg am Starnberger See, Fuchstal, Kraftisried, Wildpoldsried, Unterthingau, Dietmannsried, Haag, Creußen, Dürrwangen, Windsbach, Leutershausen, Aurach, Flachslanden, Dinkelsbühl, Illschwang, Gattendorf, Regnitzlosau, Arzberg, Schirnding, Zöschingen, Erdweg, Jettingen-Scheppach und Zusmarshausen errichtet.
2.a) Welche konkreten Schritte zieht die Aussage von Ministerpräsident Söder nach sich, er wolle in den nächsten zwei bis drei Jahren 100 neue Windräder im bayerischen Staatswald aufstellen?
In einem ersten Schritt werden die BaySF eine Potenzialanalyse erstellen, wo auf den von BaySF bewirtschafteten Flächen unter den derzeit gegebenen Rahmenbedingungen noch neue Windkraftanlagen errichtet werden können.
2.b) Inwieweit ist dieses Vorhaben im angegeben Zeitraum tatsächlich realisierbar?
Dies ist u. a. abhängig von den Ergebnissen der Potenzialanalyse, der Akzeptanz in den Gemeinden an möglichen Standorten und der Dauer der erforderlichen Planungsverfahren.
2.c) Inwieweit hemmt die 10-H-Regelung den Ausbau der Windkraft im Staatswald?
Siehe Antwort zu Frage 2.a).
3.a) Gibt es für die windkraftsensiblen Arten eine aktuelle Kartierung für die bayerischen Staatsforsten?
3.b) Wenn ja, in welchen Staatsforstbetrieben liegen überregional und landesweit bedeutende Vorkommen (bitte für jede Art und jeden Staatsforstbetrieb einzeln angeben)?
3.c) Wenn nein, ist ein Erfassung geplant und bis wann sollen Ergebnisse vorliegen?
4.a) Gibt es zur Beeinträchtigung von Arten durch Windkraftanlagen im Bayerischen Staatswald ein Monitoring?
4.b) Gibt es hierzu laufende Untersuchungen?
4.c) Welche Ergebnisse liegen vor?
Mögliche Beeinträchtigungen von Arten und deren Erfassung oder Kartierung sind wichtiger Bestandteil der im Einzelfall für die Errichtung von Windkraftanlagen durchzuführenden Genehmigungsverfahren. Die Auswertung vorhandener und ggf. Erhebung zusätzlicher Daten sowie deren Vorlage bei der Genehmigungsbehörde sind Aufgaben des Vorhabensträgers. Abhängig von den Ergebnissen der Untersuchungen erhalten die Vorhabensträger (Betreiber) in den immissionsschutzrechtlichen Bescheiden Auflagen, die ggf. auch die Durchführung eines sogenannten „Gondelmonitorings“ beinhalten können. Die Ergebnisse eines solchen Monitorings werden von den Betreibern der Anlagen den Genehmigungsbehörden gemeldet. Aufgrund der Ergebnisse können seitens der Genehmigungsbehörden weitere Auflagen angeordnet oder bestehende modifiziert werden (z. B. spezielle Abschaltzeiten).
Flächendeckende Untersuchungen/Monitoring durch BaySF für den Staats-wald gibt es nicht und sind auch nicht geplant.
5.a) Welche Erlöse ergeben sich aus den bestehenden Windrädern (Bitte Auflistung der vergangenen fünf Jahre)?
Aus den bestehenden Windenergieanlagen ergaben sich in den vergangenen fünf Geschäftsjahren Erlöse zwischen jeweils 1,8 und 2,1 Mio. €.
5.b) Welche Erlöse erwartet sich die Staatsregierung aus den zusätzlichen 100 Windrädern?
Dies ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (z. B. Stromertrag) abhängig.
5.c) Welche Kosten entstehen durch die Standortsuche für die angekündigten Windräder für den laufenden bayerischen Staatshaushalt 2019/20 und die Folgejahre?
Dazu liegen noch keine Angaben vor.
6.a) Inwieweit ist die Maßnahme (Errichtung von 100 weiteren Windrädern im Staatswald) gewinnstabilisierend für die Bayerischen Staatsforste (BaySF)?
Siehe Antworten zu Frage 5.a) und 5.b).
6.b) Für welche Windkraftstandorte in Bayern existieren Standortsicherungsverträge der BaySF mit Windkraftbetreibern?
6.c) Wie viele Nutzungsvereinbarungen dieser Art, die Voruntersuchungen wie Windmessungen oder Bodenprüfungen ermöglichen, bestehen derzeit (Bitte um Darstellung im Rahmen eines
Verzeichnis der Standortversicherungsverträge BaySF mit Forstbetrieb, Projektname, Kommune, Vertragsabschlussdatum, Vertragsende, Status)?
Derzeit bestehen bei den BaySF folgende Standortsicherungsverträge:

7.a) Wie gestaltet sich die Nachfrage nach Standortsicherungsverträgen im laufenden Geschäftsjahr und in den vorhergehenden fünf Geschäftsjahren?
Die Nachfrage nach Standortsicherungsverträgen variiert über die letzten Geschäftsjahre auf niedrigem Niveau.
7.b) Inwieweit gehen die BaySF aktuell selbst proaktiv auf Standortsuche?
Siehe Antwort zu Frage 2.a).
7.c) Inwiefern ergeben sich Probleme bei der Standortsuche durch den Artenschutz und ökologische Gegebenheiten?
Entsprechende Informationen werden von den BaySF nicht zentral erfasst, so dass auch keine Bewertung möglich ist.
8.a) Inwieweit werden die betroffenen Gemeinden in den Vergabeprozess von Windenergiestandorten im Staatswald miteingebunden?
Die Einbindung erfolgt im Rahmen der rechtlichen Vorschriften und der geltenden Beschlüsse des Aufsichtsrates.
8.b) Entspricht das Vorgehen der BaySF bei der Vergabe von Windenergiestandorten im Staatswald noch immer dem 2010 angekündigten Vorgehen, dass neue Standortsicherungsverträge nur noch dann abgeschlossen werden, wenn das Projekt auf
Zustimmung in der betroffenen Gemeinde stößt?
Die geltenden Beschlüsse des Aufsichtsrates werden eingehalten.
8.c) Wie will die Staatsregierung künftig mit dem möglichen Widerstand aus der Bevölkerung/den betroffenen Gemeinden umgehen und die Akzeptanz von Windkraftanlagen steigern?
Die Energiewende ist eine Gemeinschaftsaufgabe, bei der die Bürger vor Ort mitgenommen werden müssen.
Mit der Einführung der 10 H-Regelung in Bayern ist die Nutzung der Windenergie im Außenbereich in einem anlagenbezogenen Radius der zehnfachen Gesamthöhe gegenüber bestimmter Wohnbebauung entprivilegiert. Die Errichtung von Windenergieanlagen ist dann nur möglich, wenn die Gemeinde eine entsprechende Bauleitplanung betreibt. Hierbei ist die Information und Beteiligung der Bürger gesetzlich vorgesehen. So bietet die 10 H-Regelung in ihrer gesetzgeberischen Intention die Möglichkeit eines fairen Ausgleichs zwischen den Erfordernissen der Energiewende und den zu berücksichtigenden Interessen der örtlichen Wohnbevölkerung.
(Beitragsbild: pixaby)