Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hans Urban vom 14.08.2019 „Wuchshüllen in den bayerischen Staatsforsten“ + Antwort des Staatsminiseriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 28.09.2019:
Ich frage die Staatsregierung:
1.a) Seit wann erfolgt eine Förderung für „Wuchshüllen“ (bitte Jahr, Fördersumme, Stückzahl pro AELF, pro BaySF-Betrieb etc. mit angeben)?
Im Privat- und Körperschaftswald können Wuchshilfen seit Einführung der waldbaulichen Förderrichtlinie – WALDFÖPR 2014 – zum 1. August 2014 bei Pflanzmaßnahmen (Wieder- und Erstaufforstungen) finanziell unterstützt werden. Eine detaillierte Auflistung zum Förderumfang von Wuchshilfen seit 2014 ist der Anlage 1 zu entnehmen.
Für den Staatsforstbetrieb gibt es keine Förderung für Wuchshüllen.
1.b) Welche Ursachen legt die Staatsregierung der Notwendigkeit von Schutzhüllen zu Grunde?
Wuchshilfen sind ein Hilfsmittel zur raschen Begründung von standorts- und klimagerechten Mischwäldern und dienen einer ungestörten und schnelleren Entwicklung der jungen Bäume, insbesondere im Hinblick auf Konkurrenzvegetation, Frost und Trockenheit. Durch den Einsatz von Wuchshüllen ist auf stark bewachsenen Freiflächen mit ausgeprägtem Freiflächenklima eine deutliche Erhöhung der Erfolgsaussichten von Forstkulturen zu erwarten und in wissenschaftlichen Studien belegt. Im Rahmen der waldbaulichen Förderung ist die Verwendung von Wuchshilfen zur Kulturbegründung auf stark bewachsenen Kulturflächen, Ergänzungspflanzungen oder kleinflächigen Kulturbegründungen beschränkt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet, ob Wuchshilfen für die Entwicklung der Kultur notwendig und somit förderfähig sind. Der konstruktionsbedingt zusätzlich gegebene Schutz vor Schalenwildeinfluss spielt entsprechend den Fördervoraussetzungen nur eine nachgeordnete Rolle.
Der Einsatz von Wuchshüllen bei den Bayerischen Staatsforsten begrenzt sich im Wesentlichen und nur bei absoluter Notwendigkeit von Einzelschutzmaßnahmen auf die Einbringung von seltenen Baumarten wie Edellaubhölzern (z. B. Elsbeere, Flatterulme, Vogelkirsche) und Wildobst in kleineren Trupps oder Gruppen. Sie werden zum Beispiel bei der Anreicherung natürlicher Waldverjüngungen mit klimaangepassten Mischbaumarten und bei Maßnahmen der Wald(innen)randgestaltung verwendet.
1.c) Will die Staatsregierung das bayerische Waldgesetz umsetzen und auf 100% der bayr. Waldfläche ein Heranwachsen der Pflanzen „im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen“ gewährleisten, um den Mikroplastikeintrag zu minimieren?
Wir gehen davon aus, dass sich die Frage auf Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) bezieht. Demnach soll die Bejagung grundsätzlich insbesondere die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen. Die erfolgreiche Naturverjüngung von standorts- und klimaangepassten Baumarten hat waldbauliche Priorität, ergänzende Pflanzmaßnahmen beschleunigen den Waldumbau und die Wiederbewaldung von Schadflächen. In bestimmten Ausnahmesituationen, die das Bayerische Jagdgesetz durch die Formulierung „im Wesentlichen“ zulässt, sind Maßnahmen zum Einzelschutz durchaus geeignet, um die waldbaulichen Ziele des Waldbesitzers zu erreichen. Prinzipiell liegt die Entscheidung über Schutzmaßnahmen für Verjüngungspflanzen beim Waldbesitzer, wobei Wuchshüllen nur eine von vielen Schutzmöglichkeiten sind und ihre Schutzwirkung über den im Bayerischen Jagdgesetz angesprochenen Schutz vor Wildverbiss hinausgeht. Die Forstverwaltung thematisiert im Zuge der Waldbesitzerberatung auch die Wald-Wild-Situation und unterstützt sachliche Dialoge und regelmäßige freiwillige Revierbegänge zwischen Jagdgenossen und Revierinhabern, um die Situation der Waldverjüngung nachhaltig zu verbessern.
2.a) Liegen der Staatsregierung Kenntnisse darüber vor, ob solche Förderungen auch in anderen Bundesländern stattfinden?
Es liegen keine umfassenden Kenntnisse über die forstlichen Fördermöglichkeiten von Wuchshüllen in anderen Bundesländern vor. Prinzipiell ist in vielen Bundesländern zumindest der erstmalige, mechanische Schutz von Forstpflanzungen (Kulturen) vor Wildschäden zuwendungsfähig.
2.b) Wenn ja, in welchen Bundesländern?
Die forstlichen Förderrichtlinien von Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen nennen Wuchshüllen explizit als Möglichkeit zum dauerhaften Einzelschutz. In Baden-Württemberg werden Wuchshüllen als Wildschadensverhütungsmaßnahme bei Neuanlage von Eichenkulturen bis max. 4500 St./ha gefördert. Die allgemeingültig formulierte Maßnahme „Schutz bzw. Sicherung der Kultur“ ist laut Förderrichtlinien in Thüringen, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein generell förderfähig.
2.c) Und zu welchen Bedingungen?
Detaillierte, landesspezifische Förderbedingungen zur Verwendung von Wuchshüllen entziehen sich der Kenntnis des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
3.a) Welche Vor- und Nachteile haben Wuchshüllen?
Wuchshüllen ermöglichen die Einbringung auch anspruchsvoller Mischbaumarten. Dies gilt insbesondere für waldbaulich ungünstige Ausgangssituationen, etwa auf Schadflächen mit ausgeprägtem Freiflächenklima und starker Konkurrenzvegetation. Sie können die Überlebenswahrscheinlichkeit selbst kleiner Pflanzensortimente, deren Verwendung in Hinblick auf Wurzelentwicklung und Kosten günstig sind, verbessern. Wuchshüllen lenken den Blick des Bewirtschafters auf den zu erhaltenden Einzelbaum, erleichtern die Auffindbarkeit und damit Pflegemaßnahmen. Zugleich erfordern sie vom Anwender nur geringe technische und organisatorische Voraussetzungen bei Aufbau, Unterhalt und Entsorgung.
Wuchshüllen fördern in der Regel das Längenwachstum überproportional zum Dickenwachstum, sodass nach dem Durchwachsen der Hülle eine Stabilisierungsphase von mehreren Jahren nötig ist. Sie müssen regelmäßig kontrolliert werden, um eine ausreichende Durchlüftung und stabile Verpflockung dauerhaft zu gewährleisten. Andernfalls kann es zu Verpilzung, Überhitzung oder Triebdeformationen kommen. Wuchshüllen sind unabhängig vom verwendeten Material nach ihrer bestimmungemäßen Nutzung als Abfall aus dem Wald zu entsorgen.
3.b) Liegen zu den Vor- und Nachteilen wissenschaftliche Erkenntnisse vor?
Wuchshüllen sind seit etwa Mitte der 1980er Jahre Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen in verschiedenen europäischen Ländern. Zu den Ergebnissen siehe Antwort 3.c).
3.c) Wenn ja, welche Ergebnisse?
Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass Wuchshüllen bei ausreichendem Lichtangebot den Anwuchserfolg erhöhen und das Höhenwachstum von Aufforstungsbäumen fördern können. Letzteres kann vorübergehend zu Lasten der Baumstabilität gehen, weshalb Wuchshüllen ausreichend lang an der Pflanze bleiben müssen, bis sich diese stabilisiert hat. Zudem sollten lichtdämpfende Wuchshüllenmodelle nur bei ausreichendem Lichtangebot verwendet werden.
4.a) Von welcher Institution liegen der Staatsregierung Untersuchungen zu den Vor- und Nachteilen von Wuchshüllen vor?
Untersuchungen zu Vor- und Nachteilen sind insbesondere von der Technischen Universität München (Lehrstuhl für Waldbau), der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf (Fakultät Wald und Forstwirtschaft), der Hochschule für Forstwirtschaft in Rottenburg und der INRA Frankreich bekannt.
4.b) Welche Möglichkeiten empfiehlt die Staatsregierung um den Einsatz von Wuchshüllen zu verringern bzw. zu vermeiden?
Die staatliche Beratung der Waldbesitzer sowie der Fördervollzug zielen darauf ab, den Einsatz von Wuchshüllen auf die waldbaulich notwendigen Fälle zu beschränken. Zudem verfolgt die bayerische Forstpolitik seit langem das Ziel, Waldbestände frühzeitig zu verjüngen und umzubauen. Ist auf großer Fläche bereits die nächste, klimaangepasste Waldgeneration als Vorausverjüngung vorhanden, entfällt die Wiederaufforstung stark bewachsener Kahlflächen und damit die Notwendigkeit der Verwendung von Wuchshüllen. Werden Wuchshüllen vom Waldbesitzer – ggf. ohne Förderung – als Einzelschutz gegen Wildschäden eingesetzt, wird im Rahmen der Beratung unterstrichen, dass waldangepasste Schalenwildbestände eine Schlüsselrolle bei der dauerhaften Sicherung artenreicher Waldverjüngung, der erfolgreichen Beteiligung von seltenen Baumarten und Begründung von klimaange-passten Mischwäldern spielen. Einzelschutzmaßnahmen können nur ein Hilfsmittel sein, diese waldbaulichen Ziele zu erreichen und ersetzen in keinem Fall eine bedarfsgerechte Bejagung. Informationen zur Wald-Wild-Situation sowie der sachgemäßen und empfohlenen Verwendung von Wuchshüllen sind Gegenstand der forstlichen Öffentlichkeitsarbeit und Beratung der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF). In diesem Kontext hat die Bayerische Landessanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) das Merkblatt Nr. 40 zu Wuchshüllen, das die Vor- und Nachteile, die richtige Anwendung und die Grenzen des Verfahrens aufzeigt, im Juli 2019 aktualisiert.
Um eine flächige Verwendung von Wuchshilfen im Rahmen der waldbaulichen Förderung zu vermeiden, wurde die Ausbringung auf maximal 500 Stück je Maßnahme beschränkt. Lediglich in detaillierten begründeten Einzelfällen kann eine Ausnahmegenehmigung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragt werden.
4.c) Sieht die Staatsregierung hier Handlungsbedarf?
Die Beratung und Information der Waldbesitzer und der konstruktive Dialog aller Beteiligten soll weiter forciert und ausgeweitet werden, um dauerhafte und auf die lokalen Bedürfnisse zugeschnittene Lösungen der Wald-Wild-Thematik vor Ort zu finden und umzusetzen. Zusätzlich wird eine verstärkte Aufklärung zum sparsamen und umweltschonenden Umgang mit Wuchshüllen verfolgt, um den fachgerechten Einsatz auf der Fläche zu gewährleisten.
5.a) Werden bei den Aufnahmen zum Forstlichen Gutachten Wuchshüllen zu den geschützten Flächen gezählt?
Für die Einordung einer Verjüngungsfläche im Rahmen der Inventur zum Forstlichen Gutachtens zur Waldverjüngung ist der Umfang des Wuchshülleneinsatzes entscheidend. Verjüngungsflächen, bei denen nur Einzelbäume oder einzelne Baumarten durch chemischen oder mechanischen Einzelschutz wie z. B. durch Wuchshüllen gegen Schalenwildeinfluss geschützt sind, werden in die Kategorie „teilweise geschützt“ eingeordnet. Nur wenn auf einer Verjüngungsfläche alle Verjüngungspflanzen mit Wuchshüllen versehen sind, gilt die Fläche als vollständig geschützt und fließt nicht in die Auswertung mit ein.
5.b) Wird der Einsatz von Wuchshüllen als positiver Beitrag zum Landschaftsbild gesehen, nachdem die Staatsregierung viel Wert auf den Erhalt unserer bayerischen Heimat legt?
Der Einsatz von Wuchshilfen beeinflusst während ihrer Nutzungsdauer die Waldästhetik und damit die Erholungsfunktion des Waldes oft nachteilig, da insbesondere Wuchshüllen im Wald als Fremdkörper wahrgenommen werden. Ein positiver Beitrag zum Landschaftsbild kann sich indirekt und langfristig entfalten, wenn mit Hilfe von Wuchshüllen ein naturnaher, gemischter und strukturierter Wald mit attraktiven Baumarten (z. B. durch Blütentracht, Herbstfärbung, auffallende Früchte oder Wuchsformen) begründet und gesichert oder ein mehrstufiger Waldrand gestaltet wird.
6.a) Welche BaySF-Betriebe setzen Wuchshüllen im Staatswald ein?
Wuchshüllen werden bei den Bayerischen Staatsforsten in der Kosten- und Leistungsrechnung nicht als eigenständiges Merkmal verbucht, sondern der allgemeinen Kategorie „Einzelschutz“ zugeordnet. Diese Kategorie umfasst die Vielfalt aller Verfahren zum Schutz einzelner Pflanzen. Eine betriebsweise Aufschlüsselung zu Wuchshüllen nach Hektar und Anzahl ist daher nicht möglich. Insgesamt nehmen Wuchshüllen bei den Bayerischen Staatsforsten nur einen geringen Anteil innerhalb aller Einzelschutz-Verfahren ein.
6.b) Wenn ja, auf wie viele ha Waldfläche werden die Wuchshüllen eingesetzt? (Bitte nach jeweiligem Betrieb aufschlüsseln und Zeitraum seit Gründung der BaySF)
Siehe Antwort zu Frage 6.a)
6.c) Wie hoch ist jeweils die Anzahl der Wuchshüllen und die betroffenen Flächen? (Bitte nach jeweiligem Betrieb aufschlüsseln und Zeitraum seit Gründung der BaySF)
Siehe Antwort zu Frage 6.a)
7.a) Wie wird sichergestellt, dass die privaten, kommunalen Waldbesitzer und BaySF die Wuchshüllen ordnungsgemäß entsorgen?
Sobald der Schutzzweck von Wuchshüllen nicht mehr gegeben ist oder nicht mehr benötigt wird, werden sie zu Abfall im Sinn des § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz und sind eigenverantwortlich vom Waldbesitzer zu beseitigen. Gemäß diesen Vorgaben verpflichtet sich die BaySF im Staatswald verwendete Wuchshüllen, die ihre Schutzfunktion erfüllt haben oder nicht mehr funktionstüchtig sind, wieder abzubauen, ggf. wieder zu verwenden oder fachgerecht zu entsorgen.
Bereits bei der Beratung durch die Revierleiterinnen und Revierleiter der Bayerischen Forstverwaltung wird der private oder kommunale Waldbesitzer bei Bedarf auf die Entsorgungspflicht hingewiesen. Falls die Verwendung von Wuchshüllen waldbaulich gefördert wurde, werden Waldbesitzer auch im Rahmen des Förderbescheids darauf aufmerksam gemacht, dass die Hüllen nach Zweckerfüllung aus dem Wald zu entfernen sind. Allen Waldbesitzern und der interessierten Öffentlichkeit steht darüber hinaus das bei Frage 4.b) angesprochene Merkblatt der LWF als Informationsmaterial zur Verfügung, welches u. a. detailliert über die sachgemäße Entsorgung von Wuchshüllen aufklärt.
7.b) Werden Wuchshüllen kontrolliert, bevor sie zu Mikroplastik verfallen und im Wald verbleiben?
Grundsätzlich werden im Rahmen der forstlichen Öffentlichkeitsarbeit und Beratung die Eigentümer angehalten, Wuchshüllen regelmäßig zu kontrollieren und sie nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung sachgemäß zu entsorgen. Jeder Waldbesitzer ist generell für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (siehe Antwort zu Frage 7.a) selbst verantwortlich.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bayerischen Forstverwaltung stellen im Rahmen der Qualitätssicherung der Förderung mit Abnahme- und Bindefristkontrollen die ordnungsgemäße und zweckmäßige Verwendung von Wuchshilfen sicher. Die BaySF-Forstbetriebe überprüfen ebenfalls im Zusammenhang mit regelmäßigen Anwuchserfolgskontrollen der gepflanzten Bäume und bei Pflegemaßnahmen die Funktionsfähigkeit der Wuchshüllen und leiten ggf. nötige Wartungs- oder Abbaumaßnahmen ein.
7.c) Wann werden die Wuchshüllen aus dem Wald geschafft (bitte Art und Weise mit angeben)?
Eine pauschale Nutzungsdauer von Wuchshüllen kann aufgrund der Vielfältigkeit der Modelle und Materialien nicht angegeben werden. Abhängig von Wuchs, Baumart und Situation vor Ort kann der Schutz durch Wuchshilfen für etwa drei bis zehn Jahre notwendig sein. Je nach Typ und aktuellem Zustand des Materials ist ggf. auch eine Wiederverwendung der Wuchshüllen möglich. Wenn sie ihren Zweck nicht mehr erfüllen beziehungsweise vor dem Zerfall in kleine Partikel, der die restlose Entsorgung erschwert, sind Wuchshüllen restlos aus dem Wald zu entfernen. Insbesondere für die Entsorgung bereits morscher Wuchshüllen bieten sich Säcke und sogenannte „Big Bags“ an, um zu verhindern, dass Bruchstücke im Wald verbleiben.
8.a) Welche alternativen Schutzmaßnahmen empfiehlt die Staatsregierung ihren Waldbesitzern um den Mikroplastikeintrag durch Wuchshüllen zu verringern?
Die vorteilhaften Funktionen von herkömmlichen Wuchshüllen können teilweise auch plastikfreie Schutzmaßnahmen erfüllen. Sowohl dauerhafte und wiederverwendbare als auch vollständig biologisch abbaubare Wuchshüllenmodelle, die ausschließlich auf Basis von Stärke, Zellulose, Ligninen oder Polysacchariden hergestellt werden, können den wuchsfördernden Treibhauseffekt und den Schutz gegen krautige Vegetation leisten. Aktuell sind jedoch nur wenige solcher Modelle auf dem Markt verfügbar.
Die Auffindbarkeit von Aufforstungspflanzen erleichtern auch Markierungsstäbe aus Holz oder Bambus. Steht seitens des Waldbesitzers der Verbissschutz bei der Wuchshüllenverwendung im Vordergrund, bieten sich plastikfreie Einzelschutz-Verfahren wie Wildschutzzäune, Drahthosen oder der Auftrag von Verbissschutzmitteln an. Grundsätzlich sollte jedoch eine bedarfsgerechte Bejagung die natürliche Waldverjüngung der standortsgemäßen Baumarten ermöglichen.
8.b) Werden diese genauso gefördert?
Sofern die Wuchshilfen für ihre Aufgabenerfüllung geeignet und mit stabilen Befestigungsstäben versehen werden, können auch plastikfreie, biologisch abbaubare oder besonders dauerhafte Wuchshüllen-Varianten sowie Markierungsstäbe gefördert werden.
8.c) Wird sich Bayern dafür einsetzen, dass der Umgang mit Wuchshüllen ein Teil der geplanten Initiative zu Mikroplastik sein wird?
Die Initiative gegen Mikroplastik der Staatsregierung richtet sich in erster Linie gegen aus Kosmetikprodukten stammende Mikroplastikzusätze, die in Gewässer gelangen. Prinzipiell sind der reduzierte Einsatz von Plastik, die Suche nach Alternativen und die generelle Müllvermeidung eine zentrale, gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Die Empfehlung, Wuchshüllen nur sachgemäß, zurückhaltend und vornehmlich in waldbaulich anspruchsvollen Situationen einzusetzen sowie der Verweis auf die abfallrechtlichen Rahmenbedingungen und gesetzlichen Verpflichtungen des Waldbesitzers tragen schon jetzt dazu bei, Mikroplastik zu vermeiden.