Anfrage des Abgeordneten Hans Urban/BÜNDNIS 90, Die Grünen vom 08.08.2019:
Die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) hat einen Fund des Asiatischen Laubholzbockkäfers (ALB) in Miesbach bestätigt. Der ALB ist ein aus Asien eingeschleppter Quarantäneschädling, der bei uns gesunde Laubbäume befällt, und diese bei starkem Befall zum Absterben bringen kann. Der Käfer wird meist in Verpackungsholz aus Asien eingeschleppt. Hier gilt seit einigen Jahren der IPPC-Standard ISPM Nr. 15 bei der Einfuhr von Verpackungsholz. Dabei muss das Holz entweder im Holzkern 30 Minuten lang auf eine Temperatur von 56 Grad Celsius erhitzt oder begast werden. Hat der ALB im Freiland Bäume besiedelt, ist die einzige Bekämpfungsmöglichkeit die Vernichtung der Bäume. Eine Ausbreitung des ALB ist daher zu verhindern.
Ich frage die Staatsregierung:
1.a) Wann ist der Asiatische Laubholzbockkäfer (ALB) das erste Mal in Bayern aufgetreten?
Die ersten Anzeichen für das Auftreten des Asiatischen Laubholzbockkäfers (ALB) wurden im Mai 2004 in Neukirchen am Inn (Landkreis Passau) fest-gestellt. An einem Ahornbaum fanden sich Schadstellen an der Rinde sowie ein kreisrundes Ausbohrloch. Die DNA-Analyse der im Holz gefundenen Larven am Institut für Forstschutz in Wien ergab den Befund Anoplophora glabripennis. Die erfolgreiche Ausrottung im ehemaligen Befallsgebiet Neukirchen a. Inn erfolgte zum 31.12.2015 nach vier befallsfreien Jahren.
1.b) An welchen Standorten ist er seitdem aufgetreten? (Bitte nach Jahr und Standort aufschlüsseln)

2.a) Ist seit dem erstmaligen Auftreten des ALB in Bayern eine Ausbreitung zu beobachten?
Derzeit sind der zuständigen Behörde in Bayern die sechs lokal begrenzten Befallsgebiete Feldkirchen bei München, Neubiberg, Ziemetshausen-Schönebach, Kelheim, Murnau a. Staffelsee und Miesbach bekannt. Die weiteren bisher erfolgten vielzähligen Meldungen von ALB-Verdachtsfällen aus ganz Bayern haben nach der Überprüfung durch die zuständigen Behörden keine weiteren ALB-Funde ergeben. Dementsprechend handelt es sich in Bayern bisher nur um punktuellen ALB-Befall. Die letzten ALB-Funde innerhalb der abgegrenzten Gebiete waren 2015 in der Quarantänezone Neubiberg inkl. Waldperlach sowie 2016 in den Quarantänezonen Feldkirchen bei München, Ziemetshausen, Kelheim und Murnau. Aufgrund seiner Biologie und seiner weitgehenden Standorttreue kann dieser Quarantäne-Schadorganismus bei konsequenter Durchführung der vorgegebenen Be-kämpfungsmaßnahmen wieder ausgerottet werden. So erfolgte im ehemali-gen Befallsgebiet Neukirchen am Inn die erfolgreiche Ausrottung zum 31.12.2015 nach vier befallsfreien Jahren. Basierend auf den derzeitigen Monitoringergebnissen wird der Schädling in dem abgegrenzten Gebiet Neubiberg voraussichtlich in ca. vier Monaten zum 31.12.2019 nach vier be-fallsfreien Jahren erfolgreich ausgerottet sein. Für die abgegrenzten Gebiete Feldkirchen bei München, Ziemetshausen-Schönebach, Kelheim und Murnau wird aufgrund der derzeitigen Datenlage die erfolgreiche Ausrottung zum 31.12.2020 erwartet. Dementsprechend ist eine weitere Ausbrei-tung des Schädlings in Bayern nach dem Bekanntwerden eines ALB-Befalles im weiteren Verlauf in diesem Gebiet nicht mehr zu beobachten gewesen.
2.b) Wenn ja, wie und in welchem Zeitraum erfolgte die Ausbreitung?
Siehe Antwort zu Frage 2a.
3.a) Wurden seit dem erstmaligen Auftreten des ALB in Bayern die Kontrollen des Instituts für Pflanzenschutz an der Landesanstalt für Landwirtschaft auf die Quarantäne-Schädlinge Asiatischer Laubholzbockkäfer und Citrusbockkäfer von Importen mit Verpackungsholz verstärkt?
Bei der besonderen Warengruppe „Verpackungsholz“ werden seit der Einführung des Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 (ISPM Nr. 15) im Jahr 2003 die Anforderungen an Holzverpackungsmaterial geregelt und danach grundsätzlich einer stichprobenartigen Einfuhrkontrolle unterzogen.
Aufgrund des erhöhten Risikos einer Verschleppung des ALB ist Holzverpackungsmaterial aus China seit dem 1. April 2013 mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission 2013/92/EU vom 18. Februar 2013 gesondert geregelt. Als Folge des im Jahr 2004 festgestellten ALB-Befalls in Neukirchen am Inn (Befallsstatus zwischenzeitlich aufgehoben) wurde die phytosanitäre Importkontrolle von risikobehafteten Verpackungsholz angepasst und erweitert. Aufgrund der Befallsfeststellungen in Schönebach, Neubiberg und Feldkirchen wurden Ende 2014 die phytosanitären Einfuhrkontrollen zusätzlich ausgeweitet. Um die Gefahr einer weiteren Einschleppung des ALB über Holzverpackungen zu minimieren, erfolgte zum Jahr 2015 auch eine personelle Verstärkung der mit phytosanitären Kontrollen betrauten Inspektoren. Der derzeit gültige Durchführungsbeschluss 2018/1137 vom 10. August 2018 stellt die auf europäischer Ebene abgestimmte Vorgehensweise für die Überwachung bzw. Kontrolle von Holzverpackungsmaterial zur Prävention einer Verschleppung des ALB dar und dient zugleich einer EU-weiten Harmonisierung der Bekämpfungsmaßnahmen. Gemäß Durchführungsbeschluss 2018/1137 werden verschiedene Risikogruppen definiert und EU-einheitliche Kontrollfrequenzen festgelegt. Derzeit unterliegen die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2018/1137 erfassten Warenarten bzw. Zolltarife aus China bzw. Weißrussland EU-einheitlich einer Kontrollquote von 1 %. Die Importabfertigung von Sendungen mit ISPM Nr. 15 pflichtigen Verpackungsholz am Bestimmungsort ist in Bayern auf acht Warengruppen eingegrenzt. Durch die personelle Verstärkung der mit phytosanitären Kontrollen betrauten Inspektoren auf derzeit 25 Personen werden mehr als 54 % der nach Bayern verbrachten Importsendungen einer phytosanitären Kontrolle unterzogen (2015: 55 %, 2016: 57 %, 2017: 54 %, 2018: 57 %).
Das eventuelle Fehlen der Kennzeichnung bzw. ein Verdacht auf Befall von Schadorganismen nach Anhang I Teil A, wozu neben dem ALB auch der Citrusbockkäfer (Anoplophora chinensis) zählt, bzw. Schadorganismen nach Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG führt zur umgehenden Zurückweisung oder Anordnung einer geeigneten Behandlung, (z. B. Vernichtung der Befallsgegenstände). Darüber hinaus unterliegt auch die Einfuhr von spezifiziertem Holz, das ein potentielles Risiko einer ALB-Verbringung darstellt, nach dem Durchführungsbeschluss 2015/893 der Kommission vom 9. Juni 2015 der gesonderten Einfuhrkontrolle sowie der zollamtlichen Überwachung.
3.b) Wurden diese Kontrollen neben den Flughäfen auch auf andere Einfuhrstellen erweitert?
Die Pflanzengesundheitskontrollen sind entweder am ersten Eingangsort der Union oder an dem gemäß der Richtlinie 2004/103/EG vom 7. Oktober 2004 der Kommission festgelegten Bestimmungsort durchzuführen. Für Bayern registrierte Einlassstellen sind der Flughafen München bzw. der Flughafen Nürnberg. Werden Kontrollen am Bestimmungsort der Sendung durchgeführt, so ist auf Grundlage der genannten Richtlinie zu gewährleisten, dass die für die Kontrolle am Bestimmungsort zuständige Stelle informiert sowie die Sendung dem Pflanzengesundheitsdienst angemeldet wird. Bestimmungsorte in Bayern können nur von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zugelassene und registrierte Betriebe sein. Die Genehmigung eines Bestimmungsortes setzt die Erfüllung bestimmter Anforderungen voraus.
3.c) Wenn nein, warum wurden diese Kontrollen nicht verstärkt und erweitert?
Siehe Antwort zu Frage 3b.
4.a) Wurden mittels Stichproben auch Material untersucht, das gem. dem IPPC-Standard ISPM Nr. 15 für Holzverpackungsmaterial gesichert ist?
Grundsätzlich unterliegt Verpackungsholz, das zum Transport von Waren verwendet wird und aus Rohholz mit min. 6 mm hergestellt wurde, dem ISPM Nr. 15. Jegliches Verpackungsholz, das den Anforderungen des ISPM Nr. 15 unterliegt und aus Drittländer in die EU eingeführt wird, muss dem Standard entsprechend phytosanitär behandelt sein und eine Markierung tragen, die Auskunft über die Behandlung gibt. Neben der phytosanitären Kontrolle der gemäß Durchführungsbeschluss 2018/1137 geregelten Warenarten werden in Deutschland auch Sendungen sogenannter Risikowaren untersucht, die in der im Bundesanzeiger veröffentlichten Risikowarenliste spezifiziert sind. In der Risikowarenliste werden insbesondere Warenarten aufgeführt, die in der Vergangenheit mit minderwertigem bzw. mit Schadorganismen befallenem Verpackungsholz assoziiert waren. Sendungen, die gemäß Durchführungsbeschluss 2018/1137 bzw. nach Risikowarenliste definiert sind und durch ISPM Nr. 15 pflichtiges Verpackungsholz begleitet werden, unterliegen der Meldepflicht beim zuständigen Pflanzenschutzdienst.
4.b) Wenn ja, in welchem Umfang wurden diese Stichproben durchgeführt?
Von den gemäß Risikowarenliste importierten Sendungen werden stichprobenartige Kontrollen durchgeführt. Von im Jahr 2018 nach Bayern importieren 11.748 Sendungen mit Risikowaren aus Drittländern wurden 754 Sendungen einer Vorort-Kontrolle (6,4 %) unterzogen.
4.c) Wenn nein, warum nicht?
Siehe Antwort zu Frage 4b.
5.a) Wurde bei Baumaßnahmen, bei denen größere Mengen asiatischer Natursteine auf Verpackungsholzpaletten eingesetzt wurden, in den Folgejahren ein Monitoring der umliegenden Baumbestände auf ALB-Befall durchgeführt?
Für die Verwendung asiatischer Natursteine bei Baumaßnahmen gibt es keine Meldepflicht an die LfL, sodass hierzu keine Angaben getroffen werden können. Außerhalb der ALB-Quarantänezonen wird jedoch ein Monitoring in Baumschulen und Gartencentern, bei gemeldeten Verdachtsfällen in Gärten und öffentlichem Grün sowie im Umgriff von Orten durchgeführt, an denen ein Umgang mit Holzverpackungsmaterial erfolgt.
5.b) Wie viele dieser Untersuchungen wurden durchgeführt?

5.c) In wie vielen Fällen wurde ein Befall mit dem ALB festgestellt?
Im Rahmen einer Umgriffskontrolle, die im Jahr 2016 an Bäumen im Hafen von Kelheim erfolgte, wurde ALB-Befall festgestellt. Insgesamt wurden in dem Befallsgebiet 22 Befallsbäume identifiziert. Die Ausrottung des Schädlings und damit die Aufhebung des Quarantänestatus werden im abgegrenzten Gebiet Kelheim voraussichtlich zum 31.12.2020 nach vier befallsfreien Jahren erwartet.
6.a) Ist der Staatsregierung bekannt, in wie vielen Fällen bei öffentlichen Aufträgen Natursteine aus Ostasien verbaut wurden?
Hierzu liegen keine Erhebungen vor.
6.b) Wird seit dem erstmaligen Auftreten des ALB bei öffentlichen Aufträgen auf den Einsatz von Natursteinen aus Ostasien verzichtet?
Ein Verzicht auf den Einsatz von Natursteinen aus Ostasien im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge liegt in der Verantwortung des jeweiligen Auftraggebers. Eine gesetzliche Vorgabe bzgl. eines Verzichts besteht nicht.
6.c) Wenn nein, warum nicht?
Siehe Antwort zu Frage 6b.
7.a) Wie viele Bäume wurden in Miesbach bereits gefällt und bei wie vielen der gefällten Bäume wurde anschließend tatsächlich ein Käferbefall festgestellt?
Für 32 Gehölze bestand Gefahr im Verzug, so dass diese bereits im Rahmen des noch laufenden Erstbegangs (Monitoring zur Abgrenzung der Befalls- und Pufferzone des zukünftig abgegrenzten Gebietes) entfernt wurden. Im Zuge dieser Entnahme wurde aus organisatorischen Gründen direkt eine weitere spezifizierte Pflanze (Bergahorn) entnommen. Sie befand sich auf öffentlichem Grund im 100 Meter-Radius mehrerer befallener Gehölze und war gemäß dem Durchführungsbeschluss 2015/893 somit befallsverdächtig und zu entnehmen.
7.b) Wie viele sog. potentielle Wirtsbäume befinden sich noch in der Befallszone?
An den 32 schon entfernten Gehölzen wurde bereits vor deren Entnahme ein Käferbefall durch das Auffinden von Befallsmerkmalen (Eiablagen, Bohrspäne, Ein- und Ausgangsbereiche sowie Reifungsfraß) festgestellt. Eine detaillierte Laboruntersuchung zur Feststellung der Befallsintensität wird derzeit durchgeführt, sodass abschließende Ergebnisse hierzu noch nicht vorliegen. In bereits 14 im Labor untersuchten Gehölzen wurden weitere lebende Larven festgestellt.
7.c) Wann werden diese gefällt?
Zurzeit wird ein Baumkataster erstellt, das die Wirtspflanzen innerhalb der derzeit festgestellten 100 Meter-Radien, die momentan in ihrer Gesamtheit die Befallszone darstellen, erfasst. Erst nach Abschluss des Erstbegangs sowie der Erstellung des Baumkatasters kann eine Aussage über die Gesamtanzahl der Wirtspflanzen innerhalb der Befallszone getätigt werden. Eine Aussage hinsichtlich eines voraussichtlichen Fällungszeitpunktes ist aufgrund des derzeit durchzuführenden Erstbegangs daher nicht möglich.
8.a) Welches konkrete Gebiet umfasst die Befallszone inzwischen?
Jeder ALB-Befallsbaum bildet den Mittelpunkt der 100 Meter-Radien, die in ihrer Gesamtheit die Befallszone darstellen. Derzeit sind von der Befalls-zone Flächen der Stadt Miesbach und der Gemarkung Hausham betroffen. Die Befallszone umfasst momentan eine Fläche von ca. 13,7 ha und ist von der Flächengröße in etwa mit der Befallszone des abgegrenzten Gebietes Kelheim vergleichbar.
8.b) Gibt es eine Chance durch intensives Monitoring die dort vorhandenen Bäume zu erhalten?
Beim Monitoring handelt es sich um eine Überwachungs- und Kontrollmaßnahme. Beim ALB-Monitoring werden die fünf Monitoringinstrumente Boden- und Kronenmonitoring, Pheromonfallen- und Fangbaumeinsatz sowie der Einsatz von ALB-Spürhunden unterschieden. Entsprechend ihrem Einsatz dienen sie der Befallsfeststellung, einschließlich der Abgrenzung der Befalls- und Pufferzone (Erstbegang), sowie der intensiven Überwachung auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus an Wirtspflanzen innerhalb abgegrenzter Gebiete gemäß dem Durchführungsbeschluss 2015/893. So sind auch alle spezifizierten Pflanzen (16 Pflanzengattungen: 15 spezifizierte Gattungen gemäß Durchführungsbeschluss 2015/893 und die Gattung Sorbus spp)., die in Bayern nachweislich vom ALB befallen wurde, innerhalb eines Umkreises im 100 Meter-Radius um ALB-befallene Pflanzen zu fällen bzw. zu entfernen. Die Bekämpfungsstrategie ergibt sich dabei aus der Biologie des Käfers. Der ALB breitet sich nur langsam aus. Untersuchungen zeigen, dass die meisten Weibchen ihre Eier in einem Radius von bis 100 Meter um den Baum ablegen, aus dem sie selber geschlüpft sind. Zudem kann durch die versteckte Lebensweise der ALB-Larve im Holz ein ALB-Befall an Gehölzen nicht sicher ausgeschlossen werden. Je nach angewandter Untersuchungsmethode (z.B. Absuchen des Baumes mit Ferngläsern, Baumkletterer, ALB-Spürhunden) kann nur ein bestimmter Anteil des tatsächlichen Befalls festgestellt werden. Durch die Fällungen im 100 Meter-Radius (mit Untersuchung der gefällten Bäume und ggf. Erweiterung des Radius bei weiterem ALB-Befall) ist damit einerseits eine effektive Bekämpfung, andererseits aber auch ein Schutz des verbliebenen Baumbestandes möglich.
8.c) Welche Baum- und Straucharten wurden in der Befallszone vorsorglich gefällt?
Bisher wurde nur ein Ahorngehölz (Acer pseudoplatanus) entfernt, welches gemäß Durchführungsbeschluss 2015/893 aufgrund der Lage im 100-Meter-Radius mehrerer Befallsgehölze als befallsverdächtig gilt und deshalb entfernt werden muss. Siehe auch Antwort zu Frage 7a.
(Beitragsfoto: Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL))