Anfrage: Bootsbetrieb auf dem Starnberger See

Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hans Urban (BÜNDNSI 90/DIE GRÜNEN) vom 22.07.2019 + Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 28.08.2019:

1.a) Woraus erklärt sich, dass es Zulassungen von privaten Verbrennungsmotorbooten auf dem Starnberger und dem Ammersee gibt, nicht jedoch auf dem Chiemsee und anderen bayerischen Seen?
Nach Nr. 4.3 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft und Verkehr und des Innern vom 18.08.1983, WVMBl Nr. 6/1983 zum Vollzug des Bayerischen Wassergesetzes und der Schiff-fahrtsordnung – Schifffahrtsbekanntmachung (SchBek) wurden Genehmigun-gen für Sportmotorboote mit Verbrennungsmotor grundsätzlich nur auf den in Nr. 4.3.1 genannten Gewässern im Rahmen von Höchstzahlen erteilt. Nr. 4.3.1 legte eine Höchstzahl von 120 Sportmotorbooten mit Verbrennungsmotor für den Chiemsee sowie Höchstzahlen für weitere fünf Gewässer (für den Starnberger See 280 und den Ammersee 150), fest.
Nach Nr. 3.1 der Schifffahrtsbekanntmachung (SchBek) vom 27.09.2005, AllMBl. 2005, S. 430 sowie Nr. 3.1 der Schifffahrtsbekanntmachung (SchBek) vom 14.04.2007, AllMBl. S. 221 wird für Sportmotorboote mit Verbrennungsmotor nur noch für den Starnberger See und den Ammersee die Möglichkeit der Genehmigung (mit Höchstzahlen: Starnberger See 280 und Ammersee 150) geregelt.

1.b) Aus welchem Grund existiert in Bayern (anders als z.B. in Österreich) keine Leistungsbegrenzung bei Verbrennungsmotorbooten?
Genehmigungen für Sportmotorboote mit Verbrennungsmotor werden gem. Nr. 3.1 SchBek nur auf dem Starnberger See und Ammersee im Rahmen von Höchstzahlen erteilt.
Am Starnberger See galt bis 2001 eine Begrenzung der Motorstärke für Verbrennungsmotorboote von 191 kW (= 260 PS). Im Jahre 2002 wurde vom Landratsamt Starnberg für Verbrennungsmotorboote die Einhaltung der Abgasnormen der Stufe 1 der Bodenseeschifffahrtsordnung (BSO) eingeführt. Die Begrenzung der Motorleistung wurde daraufhin vom Landratsamt für den Starnberger See abgeschafft.

1.c) Inwieweit hält die Staatsregierung diese Regelung für Anwohner und Ökologie vertretbar?
Genehmigungen für Sportmotorboote mit Verbrennungsmotor werden gem. Nr. 3.1 SchBek nur auf dem Starnberger See und Ammersee im Rahmen von Höchstzahlen erteilt. Durch die Kontingentierung für Sportmotorboote mit Verbrennungsmotor wird den Auswirkungen von Verbrennungsmotoren bereits Rechnung getragen.

2.a) Werden nach Kenntnis der Staatsregierung regelmäßige Geschwindigkeitskon-trollen auf dem See durchgeführt?
Nein.
2.b) Welche Ergebnisse bringen diese?
Vgl. Antwort zu Frage 2.a).
2.c) Welche Schwierigkeiten ergeben sich hierbei?
Vgl. Antwort zu Frage 2.a).

3.a) Haben Beschwerden (z.B. von Anwohnern) am Starnberger See bzgl. einer steigenden Lärmbelastung durch vermehrten Bootsverkehr zugenommen?
Dem Landratsamt Starnberg sind in den letzten Jahren nur wenige Beschwerden bekannt geworden, die sich gegen die Zunahme der Schifffahrt oder der Lärmbelästigung auf dem Starnberger See richten.
3.b) Wie gestalten sich die aktuellen Lärmschutzregeln am Starnberger See?
Gem. § 14 Abs. 7 BaySchiffV darf der Schalldruckpegel von Wasserfahrzeugen ohne CE-Kennzeichnung gem. § 14 Abs. 8 BaySchiffV 65 dB (A) nicht übersteigen. Wasserfahrzeuge, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, dürfen am Verkehr teilnehmen (§ 14 Abs. 8 BaySchiffV).
Vor einer Zulassung wird im Rahmen einer TÜV-Untersuchung (inkl. Messung des Schallpegels) überprüft, ob das Wasserfahrzeug den geltenden Bestimmungen entspricht, vgl. § 19 Abs. 2 BaySchiffV i.V.m. Nr. 2.1 SchBek.

3.c) Inwieweit hält die Staatsregierung ein Nachtfahrverbot auf den bayerischen Seen, insbesondere dem Starnberger See, für sinnvoll?
Es liegen hierzu keine empirischen Untersuchungen vor.

4.a) Wie bewertet die Staatsregierung die Zunahme an Elektro-Booten auf den bayerischen Seen, insbesondere dem Starnberger See?
Betreffend die Zunahme von Elektro-Booten auf den Bayerischen Seen finden bereits Gespräche zwischen den Bayerischen Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr, der Finanzen und für Heimat und Umwelt und Verbraucherschutz statt, da auch Elektroboote nachteilige Umweltauswirkungen wie Wellenschlag oder Unterschreitung von Akustikregelungen haben können. Dem Ergebnis der Gespräche, inwieweit z. B. eine Kontingentierung für Elektro-Motorboote sinnvoll erscheint, kann nicht vorgegriffen werden.
4.b) Welche Zahlen liegen der Staatsregierung über die Zunahme des tatsächlichen Verkehrs von Elektro-Booten auf den bayerischen Seen, insbesondere dem Starnberger See, vor (Zulassungen, Ausleihzahlen)?
Eine Auswertung für sämtliche bayerischen Seen ist in der zur Beantwortung der An-frage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.
Für den Starnberger See hat sich die Zahl der Genehmigungen für Elektromotorboote wie folgt entwickelt:
Stand 1.1.2007: 308
Stand 1.1.2012: 596
Stand 1.1.2017: 1.210
Aktueller Stand: 1.484 (davon Private Elektroboote: 1.371 und Mietelektroboote: 113).

4.c) Hält die Staatsregierung eine Kontingentierung der E-Boot-Zulassungen auf bayerischen Seen, insbesondere dem Starnberger See, für sinnvoll (Bitte um Begründung)?
Siehe hierzu Antwort zu Frage 4a).

5.a) Wie hat sich in den vergangenen 10 Jahren die Anzahl der Liegeplätze auf dem Starnberger See verändert (Bitte um konkrete Zahlen)?
Die Anzahl der Liegeplätze am Starnberger See ist annähernd konstant.
Anzahl der Liegeplätze 2009: 2.500
Anzahl der Liegeplätze 2019: 2.503

6.a) Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung über die Zunahme von Verstößen gegen geltende Regelungen auf dem Starnberger See etwa gegen die Einhaltung des Mindestuferabstandes, das Befahren von Laichschongebieten, etc. (Bitte um Auflistung der vergangenen 5 Jahre, aufgeschlüsselt nach Art des Wasserfahrzeugs, Verstößen und Anzahl)?
Nachfolgende Tabelle 1 gibt einen Überblick über Verstöße aus den vergangenen Jahren.

6.b) Welche Zahlen liegen der Staatsregierung hinsichtlich von Bootsunfällen auf dem Starnberger See vor (Bitte um Auflistung der vergangenen 5 Jahre, aufgeschlüsselt nach am Unfall beteiligten Wasserfahrzeugen, Jahr, Schwere des Unfalls)?
Die Wasserschutzpolizei Starnberg hat für die zurückliegenden fünf Jahre die in Tabelle 2 ersichtlichen Zahlen übermittelt.

Eine differenzierte Darstellung ist innerhalb der zur Beantwortung der Anfrage vorgegebenen Zeit nicht möglich.

7.a) Wie bewertet die Staatsregierung die Tatsache, dass Führer*innen von Elektrobooten keinen Bootsführerschein brauchen?
Die Zahl der zugelassenen Elektroboote ist zwar in den letzten Jahren gestiegen, trotzdem gibt es nach der Statistik nicht mehr Unfälle.
Damit gibt es zurzeit auch keinen Änderungsbedarf in Bezug auf die Führerscheinvorschriften.

7.b) Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, um gegen die Nichtbeachtung gültiger Regelungen durch Privatpersonen vorzugehen?
Die Wasserschutzpolizei überwacht die Einhaltung der Verkehrsvorschriften auf dem Starnberger See.

8.a) Wie gewährleistet die Staatsregierung, dass diese Zunahme des Verkehrsaufkommens auf dem See zu keinen negativen Beeinträchtigungen der Flora und Fauna am und auf dem See führt?
Erhebungen zum Zustand des FFH-Gebietes Starnberger See erfolgten im Rahmen des erstellten Managementplanes. Weitere Erhebungen werden durch andere Akteure wie Wasserwirtschaftsverwaltung und das limnologische Institut in Iffeldorf durchgeführt (z. B. Monitoring aquatische Schilfbestände, Gewässerstrukturkartierung). Die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Starnberg hat mit Hilfe der Gebietsbetreuung des Landesbundes für Vogelschutz im Bereich um die Roseninsel eine störungsökologische Studie erstellen lassen.
Insbesondere in Bezug auf das Vogelschutzgebiet Starnberger See ist seit Jahren eine Zunahme von Bootfahrern und Wassersportaktivitäten (SUP, Paddler, Ruderer) zu beobachten, die gerade in den Wintermonaten z. T. zu Störungen der rastenden Wasservogelbestände führt.
Die Umsetzung des Managementplanes für das Natura 2000-Gebiet ist Aufgabe der unteren Naturschutzbehörden und wird im Rahmen des Dienstbetriebes verfolgt.

8.b) Bis wann beabsichtigt die Staatsregierung, die im Managementplan des Fauna-Flora-Habitatgebietes Starnberger See vorgeschlagene Sperrung der illegalen Bootsablagestelle im Norden der Seeriedzone west-nordwestlich von Pischetsried an der Nordseite des Karniffelbach-Schwemmfächers?
Für die Umsetzung der Maßnahme ist zunächst eine Klärung der aktuellen Situation sowie ein gemeinsames Vorgehen der relevanten Akteure (staatliche Schlösser- und Seenverwaltung als Vertreter des Grundeigentümers, Wasserwirtschaftsverwaltung) erforderlich. Eine zeitliche Abschätzung dieses Prozesses ist derzeit noch nicht möglich.
8.c) Bis wann beabsichtigt die Staatsregierung den im Managementplan des Fauna-Flora-Habitatgebietes Starnberger See vorgeschlagenen Rückbau der Freizeiteinrichtungen wie kleine Holzhütten, Kleinststege, Bootsliegeplätze am Seeufer zwischen dem Nordende der Schwemmfächers des Karniffelbachs und Mandl?
Bei der Formulierung im Managementplan handelt es sich um eine wünschenswerte Maßnahme. Aufgrund anderer vordinglicher Aufgaben an der unteren Naturschutzbehörde kann die Umsetzung der Maßnahme derzeit nicht verfolgt werden, wird aber im Blick behalten.

(Beitragsbild: pixaby)