Anfrage: Neuabgrenzung der Berggebiete/benachteiligte Gebiete

Anfrage zum Plenum des Abgeordneten Hans Urban BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 06.05.2019 + Antwort des Landwirtschaftsministeriums vom 08.05.2019:

Wird die Staatsregierung an den Kriterien zur Neuabgrenzung der Berggebiete festhalten; sind nach Ansicht der Staatsregierung lebensmittelverarbeitende Betriebe wie Molkereien zur Auslobung ihrer Marken an diese Gebietskulisse gebunden und können nach Einschätzung der Staatsregierung diese Betriebe eigene Kriterien zur Auslobung bestimmter Marken z. B. Bergbauernmilch aufstellen?

Die Staatsregierung wird an den Kriterien zur Neuabgrenzung der Berggebiete festhalten.
Lebensmittelverarbeitende Betriebe wie Molkereien sind zur Auslobung ihrer Marken nicht an diese Gebietskulisse gebunden. Diese Betriebe können eigene Kriterien zur Auslobung bestimmter Marken, z. B. Bergbauernmilch aufstellen, sofern nicht die fakultative Qualitätsangabe „Bergerzeugnis“ gemäß der 4. Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung der fakultativen Qualitätsangabe „Bergerzeugnis“ angestrebt wird. Der Begriff „Bergerzeugnis“ kann für Erzeugnisse verwendet werden, die von Tieren in Berggebieten im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gewonnen und in diesen Gebieten verarbeitet werden.